Individuelle Prämienverbilligung IPV
Prämienverbilligung
Grundsatz
Für Personen mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt der Kanton Thurgau die individuelle Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung. Die antragstellenden Personen müssen bei einer vom Bund anerkannten Schweizer Krankenkasse versichert sein und ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt am 1. Januar des betreffenden Jahres im Kanton Thurgau haben.
Anspruchsberechtigung
- Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des entsprechenden Jahres
- Neu zugezogene Personen oder Kinder, die nach dem Stichtag geboren wurden, können die Prämienverbilligung erst im Folgejahr beantragen.
- Bezüger/-innen von Ergänzungsleistungen erhalten die Prämienverbilligung automatisch über die monatliche Zahlung und müssen keinen Antrag stellen.
Berechnung
Grundlage zur Berechnung der Prämienverbilligung ist die provisorische Steuerrechnung des Vorjahres mit Stichtag 31. Dezember. Massgebend ist die einfache Steuer der satzbestimmenden Faktoren. Erwachsene Personen, deren Einfache Steuer zum 100% unter Fr. 800.00 liegt und kein steuerbares Vermögen ausweisen, haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr erhalten eine Prämienverbilligung, sofern die Eltern eine Einfache Steuer zu 100% unter Fr. 1'600.- haben und kein steuerbares Vermögen ausweisen.
Ablauf der Antragstellung
- Die Gemeinden ermitteln zu Beginn des Jahres die anspruchsberechtigten Personen.
- Die Antragsformulare werden Ende Februar bzw. Anfangs März den Anspruchsberechtigten zugestellt.
- Personen, die keinen Antrag erhalten haben oder neu zugezogen sind, müssen sich bei ihrer Wohngemeinde melden, bei welcher Sie am 1. Januar Wohnsitz hatten.
- Kurzaufenthalter/-innen und Grenzgänger/-innen reichen den Antrag bei der zuständigen Gemeinde unter Vorweisung des Versicherungsausweises ein.
- Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
Neubemessung
Wurde im Vorjahr nicht automatisch ein Antragsformular zugestellt, oder können nachträglich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden, kann innerhalb von 30 Tagen ab rechtskräftiger Feststellung der veränderten Verhältnisse eine Neubemessung der IPV beantragt werden, insbesondere gestützt auf:
- die definitive Steuerschlussrechnung
- die EL-Rückforderungsverfügung
- den Entscheid zum Bezug von Sozialhilfe
- den Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer
Weitere Informationen
Weitere Informationen über die Prämienverbilligung sowie die aktuellen Ansätze finden Sie auf der Website des Kantons Thurgau: https://gesundheit.tg.ch/bevoelkerung/krankenversicherung/praemienverbilligung.html/5578