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Hausdienstarbeitgeber

Wenn Sie jemandem in Ihrem Haushalt beschäftigen, sind Sie verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als 2'300 Franken im Jahr. Im Privathaushalt ist grund­sätzlich jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig.

Sie haben die Möglichkeit zwischen der vereinfachten Abrechnung und der Standard-Abrechnung zu wählen:

Vereinfachte Abrechnung

Die vereinfachte Abrechnung ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Sie ziehen die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung sowie den Steuerabzug vom Bruttolohn ab und rechnen mit der Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Wir senden Ihrer Haushaltshilfe für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Sie brauchen deshalb keinen Lohnausweis auszufüllen.

Standard-Abrechnung

Im Standard-Abrechnungsverfahren ziehen Sie die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung ab und rechnen mit der Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Ebenfalls per Ende Jahr stellen Sie Ihrer Hausangestellten, Ihrem Hausangestellten einen Lohnausweis für die Steuererklärung aus.

Formulare und Merkblätter finden Sie hier: SVZ TG