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Freiwillige Versicherung

Schweizer und EU/EFTA-Bürger, welche die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten haben. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Daher ist es den Versicherten nicht möglich, die Höhe der Beiträge selbst zu bestimmen.

Beitritt

Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, müssen sich an die schweizerische Vertretung im Ausland die schweizerische Vertretung im Ausland wenden. Das Beitrittsformular kann dort bezogen werden. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung bewirkt nicht die Befreiung von einer obligatorischen ausländischen Sozialversicherung.

Auf Wunsch erteilt Ihnen auch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) gerne weitere Auskünfte: ZAS