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Ergänzungsleistungen (EL)

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.

Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie beste­hen aus zwei Kategorien:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen.

Fristen

Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung für die EL innert sechs Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Einreichung des Anmeldeformulars zum Bezuge der Rente, frühestens jedoch vom Beginn der Rentenberechtigung an. Krankheits- und Behinderungskosten müssen innert fünfzehn Monaten seit Rechnungsstellung oder beim Ableben des Bezügers innert zwölf Monaten seit dem Todesdatum geltend gemacht werden.

Formulare und Merkblätter finden Sie hier: SVZ TG