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Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage für:

S-2595160.1

Transformatorenstation Hinterdorf

- Neubau der Transformatorenstation auf der Parzelle 525 in der Gemeinde Tägerwilen

Koordinaten: 2727485/ 1279315
 

L-0190112.2

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Bindersgarten und Hinterdorf

- Kabeleinführung in die neue Transformatorenstation

Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 525, 523, 524, 1139, 451 und 164 in der Gemeinde Tägerwilen

Koordinaten: von 2727431/ 1279446 bis 2727485/ 1279315
 

L-2595170.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Leberen und Hinterdorf

- Kabeleinführung in die neue Transformatorenstation

Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 525, 523, 524, 1139, 451 und 463 in der Gemeinde Tägerwilen

Koordinaten: von 2727681/ 1279286 bis 2727485/ 1279315
 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

NEGXT AG, Schützenstrasse 28, 8280 Kreuzlingen
 

im Namen von

Politische Gemeinde Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, 8274 Tägerwilen
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 23.01.2026 bis zum 23.02.2026 in der/im (Lokalität) öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf

https://esti-consultation.ch/pub/6586/aaff5a128c online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf